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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den

Mainzstrand

Adenauer-Ufer, 55116 Mainz

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für den Mainzstrand, Inh. Zimmer`s mobile Gastronomie, Adenauer-Ufer, 55116, hier Mainzstrand genannt.

Die AGB gelten für das Rechtsverhältnis zwischen dem Mainzstrand und dem Vertragspartner/Gast für alle in diesem Verhältnis getätigten Reservierungen und erbrachten Dienstleistungen sowie für die Benutzung aller Sportanlagen und Flächen, einschließlich Treppe und Wege.Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

Mit Betreten des Geländes durch Gäste Besucher werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam, sowie bei Abschluss eines Vertrages mit Mainzstrand.

Die aktuellen allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen an der „Strandbar“ zur Einsicht aus und sind auf der Webseite www.Mainzstrand.de einsehbar.

1.Öffnungszeiten

Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten entnehmen sie bitte am Empfang oder auf unserer Homepage.

Wir behalten uns vor, die Öffnungszeiten nach Bedarf und Betriebszweck kurzfristig anzupassen. Die aktuellen Öffnungszeiten liegen an der „Strandbar“ aus.

Mainzstrand unterhält seine Anlagen in der Zeit von Mai bis September.Ferner behält sich Mainzstrand - soweit unerlässlich - die vorübergehende (Teil-) Schließung seiner Einrichtungen anlässlich Reparaturarbeiten oder Wetterlage vor.

2. Bewirtung

2.1.Der Bewirtungsvertrag kommt nach Prüfung der Verfügbarkeit durch die (mündliche oder schriftliche) Annahme der Reservierung–spätestens durch die Bewirtung –des Gastes durch den Betreiber des Mainzstrands (im Folgenden Gastwirt) zustande.

2.2.Als Grundlage für das Entgeltgelten die in der jeweils zum Vertragsschlusszeitpunkt aktuellen Preisliste des Mainzstrandes angeführten, sowie durch Sonderabsprachen individuell vereinbarten Preise.

2.3.Der Vertragspartner hat bei allen Reservierungen für größere Besuchergruppen ab 4 Personen seinen vollständigen Namen (Firma), Anschrift, E-Mail-Adresse (sofern vorhanden) und Telefonnummer, sowie die genaue Anzahl der zu bewirtenden Gäste sowie den Umfang der gewünschten Bewirtung bekanntzugeben. Mit Übermittlung der E-Mail-Adresse stimmt der Vertragspartner zudem zu, Informationsmaterial wie z.B.Newsletter, Angebote u.ä. zu erhalten.

2.4.Diese Daten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Vertrags dar und sind Grundlage für die Rechnungs- legung an den Vertragspartner. Eine Über-oder Unterschreitung der reservierten Personenanzahl ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Gastwirtes zulässig. Die vereinbarte Gästezahl wird der Verrechnung als Mindestzahl zugrunde gelegt. Bei vom Gastwirt zugestimmten Überschreiten der vereinbarten Anzahl an Personen erfolgt die Verrechnung gemäß der tatsächlichen Gästezahl. Bei Unterschreiten der vereinbarten Gästeanzahl gelten die angeführten Stornobedingungen gemäß Punkt 2.8.

Wird bezüglich der Bewirtung keine andere Vereinbarung wie z.B. eine Pauschale getroffen, werden alle konsumierten Getränke und Speisen vom Gastwirt nach dem tatsächlichen Verbrauch und dem Bestellwert laut aktueller Preisliste in Rechnung gestellt und gilt ein Betrag in der Höhe von EUR 20/pro reservierten Gast als Mindestbewirtung vereinbart, der auch bei Nichtinanspruchnahme der Bewirtungsleistungen zu zahlen ist.

2.5..Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse mit Anzahlung

2.5.1.Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag unter der Bedingung abzuschließen, dass der Vertragspartner eine Anzahlung leistet. In diesem Fall ist der Gastwirt verpflichtet, vor der Annahme der schriftlichen oder mündlichen Reservierung des Vertragspartners, den Vertragspartner auf die geforderte Anzahlung hinzuweisen. Erklärt sich der Vertragspartner mit der Anzahlung (schriftlich oder mündlich) einverstanden, kommt der Bewirtungsvertrag mit erfolgreicher Abbuchung bzw. Bezahlung der Anzahlung zustande. Erst ab diesem Zeitpunkt wird der unter der Bedingung einer Anzahlung geschlossene Bewirtungsvertrag zweiseitig verbindlich. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Reservierung von beiden Seiten kostenfrei und ohne Angabe von Gründen storniert werden.

2.5.2.Mit Annahme des Angebots durch den Gastwirt wird die Anzahlung sofort zur Zahlung fällig, sofern nicht eine spätere Fälligkeit vereinbart wird.  Die Kosten für die Geldtransaktion (z.B. Überweisungsspesen) trägt der Vertragspartner. Für Kredit-und Debitkarten gelten die jeweiligen Bedingungen der Karten-unternehmen.

2.5.3.Die Anzahlung ist eine Teilzahlung auf das vereinbarte Entgelt.

2.6.Sonderregelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz

2.6.1.Elektronische Erklärungen gelten als zugegangen, wenn die Partei, für die sie bestimmt sind, diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann und der Zugang zu den bekannt gegebenen Geschäftszeiten des Gastwirtes erfolgt.

2.6.2.Die Annahme durch den Gastwirt erfolgt bei Buchungen über Fernkommunikationsmittel ausschließlich durch eine Reservierungsbestätigung des Gastwirtes per E-Mail/auf dem Postweg oder bei vereinbarter Anzahlung mit erfolgreicher Abbuchung durch den Gastwirt oder mit erfolgreicher Überweisung durch den Vertragspartner. Für die Anzahlung belastet der Gastwirt die Kreditkarte/das Konto des Vertragspartners mit dem in den Reservierungsbedingungen angeführten Betrag/Prozentsatz.

2.6.3.Bei Onlinebuchungen über die Homepage besteht eine Reservierungsmöglichkeit nur nach vollständiger und korrekter Eingabe aller im Reservierungsfenster vorhandenen Pflichtfelder sowie des ausdrücklichen Anerkenntnisses der AGB mittels der im Reservierungsfenster vorgesehenen Applikation!

2.6.4.Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die Reservierung bei Onlinereservierungen nach der Erklärung einer ausdrücklichen Reservierungsanfrage, der eine Bestätigung des Gastwirts folgt, rechtsverbindlich ist.

2.6.5.Der Vertragspartner ist für die korrekte Eingabe/Bekanntgabe der Daten allein verantwortlich. War der Reservierungsvorgang nur durch Eingabe/Bekanntgabe fehlerhafter oder unvollständiger Daten nicht korrekt, kann die Buchung entweder mit Hilfe des Gastwirtes korrigiert oder eine andere Reservierungsbestätigung ausgestellt werden. In allen Reklamationsfällen muss vom Vertragspartner jedenfalls die Reservierungs-bestätigung vorgelegt werden, da ansonsten die Bewirtung durch den Gastwirt abgelehnt werden kann.Die Reservierungsbestätigung des Gastwirtes dient als einziger zulässiger Nachweis der ordnungsgemäß getätigten Reservierung und ist daher vom Vertragspartner mitzuführen und im Falle von Reklamationen dem Personal des Gastwirtes vorzuweisen.

2.6.6.Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der notwendigen Datenübertragungen über das Internet und über sonstige Datenleitungen bei der Reservierung ausnahmsweise zu Problemen kommen kann, ohne dass daraus irgendwelche Rechtsfolgen abgeleitet werden können.

2.7.Rücktritt des Gastwirtes vom Bewirtungsvertrag

2.7.1.Falls der Vertragspartner/die Gäste eine halbe Stunde nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt nicht erscheinen, besteht keine Bewirtungspflicht, es sei denn, dass ein späterer Ankunftszeitpunkt vereinbart wurde.

2.7.2.Hat der Vertragspartner eine Anzahlung (siehe 2.5.) geleistet, so bleibt die Reservierung zwei Stunden nach dem vereinbarten Reservierungszeitpunkt reserviert.

2.7.3.Bis spätestens 2 Tage vor der vereinbarten Bewirtung des Vertragspartners bzw. der Gäste kann der Bewirtungsvertrag durch den Gastwirt aus sachlich gerechtfertigten Gründen durch einseitige Erklärung aufgelöst werden.

2.8..Rücktritt durch den Vertragspartner –Stornogebühr

2.8.1.Bei den vom Gastwirt angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Dem Vertragspartner steht demnach kein Rücktrittsrecht zu.

2.8.2.Ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners ist nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich:

bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin 0 %

bis 1 Tag vor dem vereinbarten Termin 50 %

am Tag des vereinbarten Termins 100 %

2.8.3.Bis zu einer Unterschreitung der reservierten Gästezahl im nachfolgenden Ausmaß ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästeanzahl ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung des Vertragspartners möglich:

bis 14 Tage vor dem vereinbarten Termin ….......%

bis 1 Tag vor dem vereinbarten Termin ….......%

am Tag des vereinbarten Termins …......  %

2.8.4.Bei Unterschreitung der reservierten Gästezahl um mehr als die unter Punkt 23.8.3.genannte Gästeanzahl ist ein Teilrücktritt im Ausmaß der zu reduzierenden Gästezahl durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung der unter Punkt 2.8.2 angeführten Stornogebühren möglich.

2.8.5.Die jeweiligen Stornogebühren sind von der vereinbarten Gesamtsumme bzw. dem Gesamtwert der vereinbarten Leistungen (Speisen und Getränke), etwaigen Pauschalvereinbarungen bzw. mangels vereinbarter Bewirtungsleistung vom Betrag in der Höhe von EUR 20 pro reservierten Gast zu berechnen.

2.8.6.Eine bereits geleistete Anzahlung wird auf die unter 2.8.2 und 2.8.3 genannten Stornogebühren angerechnet.

2.8.7.Der Rücktritt des Vertragspartners entfaltet nur Wirksamkeit, wenn dieser schriftlich erklärt wird

2.9.Behinderungen der Anreise

2.9.1.Kann der Vertragspartner bzw. die Gäste am Tag der Anreise nicht im Mainzstrand erscheinen, weil durch unvorhersehbare außergewöhnliche Umstände (z.B. extremer Schneefall, Hochwasser, Sturm usw.) sämtliche Anreisemöglichkeiten unmöglich sind, ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen.

2.9.2.Kann der Vertragspartner bzw. die Gäste am Tag der Anreise nicht im Bewirtungsbetrieb erscheinen, weil diese erkrankt sind, so ist der Vertragspartner verpflichtet, das vereinbarte Entgelt zu bezahlen; der Gastwirt ist verpflichtet, die Gäste zu bewirten.

2.10.Rechte des Vertragspartners

2.10.1.Durch den Abschluss eines Bewirtungsvertrages erwirbt der Vertragspartner das Recht auf die übliche Bewirtung und Bedienung, sowie den Gebrauch der Einrichtungen des Mainzstrandes, die in üblicher Weise und ohne besondere Bedingungen den Gästen zur Benutzung zugänglich sind.

2.10.2.Sind Einrichtungen aus technischen Gründen nicht verfügbar bzw. benutzbar, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Entgeltminderung zu.

2.10.3.Der Vertragspartner hat seine Rechte gemäß der Hausordnung und den schriftlichen Hinweisen auf der Anlage auszuüben.

2.11.Pflichten des Vertragspartners

2.11.1.Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens zum Zeitpunkt des Endes der Bewirtung das vereinbarte Entgelt zuzüglich etwaiger Mehrbeträge, die auf Grund gesonderter Leistungsinanspruchnahmen durch ihn und/oder die ihn begleitenden Gästen entstanden sind, zuzüglich –falls noch nicht berücksichtigt –gesetzlicher Umsatzsteuer zu bezahlen.

2.11.2.Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, Fremdwährungen zu akzeptieren. Akzeptiert der Gastwirt Fremdwährungen, werden diese möglichst zum Tageskurs in Zahlung genommen. Sollte der Gastwirt Fremdwährungen oder bargeldlose Zahlungsmittel akzeptieren, so trägt der Vertragspartner alle damit zusammenhängenden Kosten, etwa Erkundigungen bei Kreditkartenunternehmungen usw.

2.11.3.Der Vertragspartner und seine Gäste haftendem Gastwirt gegenüber für jeden Schaden , den er oder der Gast oder sonstige Personen, die mit Wissen oder Willen des Vertragspartners Leistungen des Gastwirtes entgegennehmen, verursachen. Für Ansprüche Dritter hält der Vertragspartner/Gast den Gastwirt zur Gänze schad-und klaglos.

2.11.4.Das Mitbringen von Speisen und Getränken ohne vorherige Genehmigung des Gastwirtes ist nicht gestattet.

2.12.Rechte des Gastwirtes

2.12.1.Verweigert der Vertragspartner die Bezahlung des vereinbarten Entgelts oder ist er damit im Rückstand, so steht dem Gastwirt das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273BGB an den vom Vertragspartner bzw dem vom Gast eingebrachten Sachen zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht dem Gastwirt desweiteren zur Sicherung seiner Forderung aus dem Bewirtungsvertrag, insbesondere für Verpflegung, sonstiger Auslagen, die für den Vertragspartner gemacht wurden und für Ersatzansprüche jeglicher Art zu.

2.12.2.Werden vom Gastwirt Sonderwünsche des Vertragspartners oder Gastes erfüllt, so ist der Gastwirt berechtigt, dafür ein Sonderentgelt zu verlangen. Dieses Sonderentgelt bzw. die Art der Berechnung ist jedoch vor Leistungserbringung durch den Gastwirt dem Gast/Vertragspartner offenzulegen. Der Gastwirt kann diese Leistungen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.

2.13.3.Dem Gastwirt steht das Recht auf jederzeitige Abrechnung bzw. Zwischenabrechnung seiner Leistung zu.

2.14.Abänderung des Bewirtungsvertrages

2.14.1.Der Vertragspartner hat keinen Anspruch darauf, dass die Art und das Ausmaß der Bewirtung abgeändert werden. Kündigt der Vertragspartner seinen Wunsch auf Abänderung des Bewirtungsvertrages rechtzeitig an, so kann der Gastwirt der Abänderung des Bewirtungsvertrages zustimmen. Den Gastwirt trifft dazu keine Verpflichtung.

2.14.2.Der Gastwirt kann dem Vertragspartner bzw. den Gästen eine andere Bewirtung (gleicher Qualität) zur Verfügung stellen, wenn dies dem Vertragspartner zumutbar ist, besonders wenn die Abweichung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachliche Rechtfertigung ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein bestimmte Fläche unbenutzbar geworden ist, bereits anwesende Gäste ihren Aufenthalt verlängern, eine Überbuchung vorliegt oder sonstige wichtige betriebliche Maßnahmen diesen Schritt bedingen. Mehraufwendungen für die Ersatzbewirtung gehen auf Kosten des Gastwirtes.

2.15.Beendigung des Bewirtungsvertrages –Vorzeitige Auflösung

2.15.1.Erscheint der Vertragspartner bzw. seine Gäste nicht, so ist der Gastwirt berechtigt, das vereinbarte Entgelt vorbehaltlich Punkt 2.15.3 zu verlangen.

2.15.2.Der Gastwirt ist berechtigt, den Bewirtungsvertrag aus wichtigem Grund aufzulösen, insbesondere wenn der Vertragspartner bzw. der Gast a) von den Räumlichkeiten einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten bei den übrigen Gästen, dem Betreiber, dessen Personal,  auffällig wird oder sich gegenüber diesen Personen einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht; b) von einer ansteckenden Krankheit oder einer Krankheit, die den Betrieb des Mainzstrandes beeinträchtigt, befallen wird oder sonst pflegedürftig wird; c) die vorgelegten Rechnungen bei Fälligkeit innerhalb einer zumutbar gesetzten Frist von 14 Tagen nicht bezahlt. Bei Auflösung des Bewirtungsvertrages aus wichtigem Grund ist der Vertragspartner zur Bezahlung des Entgelts vorbehaltlich Punkt 2.15.3. verpflichtet.

2.15.3.Der Gastwirt wird in Abzug bringen, was er sich infolge der Nichtinanspruchnahme seines Leistungsangebots erspart oder was er durch anderweitige Bewirtung erhalten hat. Eine Ersparnis liegt nur dann vor, wenn der Bewirtungsbetrieb im Zeitpunkt der Nichtinanspruchnahme der vom Gast bestellten Bewirtung vollständig ausgelastet ist und auf Grund des Nichterscheinens des Vertragspartners weitere Gäste bewirtet werden können. Die Beweislast für die Ersparnis trägt der Vertragspartner.

2.15.4.Wenn die Vertragserfüllung durch ein als höhere Gewalt zu wertendes Ereignis (z.B. Elementarer-eignisse, Streik, Aussperrung, Lieferboykott, behördliche Verfügungen etc.) unmöglich wird, kann der Gastwirt den Bewirtungsvertrag jederzeit auflösen, sofern der Vertrag nicht bereits nach dem Gesetz als aufgelöst gilt, oder der Gastwirt von seiner Bewirtungspflicht befreit ist. Etwaige Ansprüche auf Schadenersatz etc. des Vertragspartners sind ausgeschlossen

3. Regeln zur Benutzung der Einrichtungen von Mainzstrand

3.1 Bei der Benutzung der Einrichtungen von Mainzstrand sind die nachfolgenden Regeln zu beachten. Nutzer der Sportanlagen sind verpflichtet, ihre Mitspieler auf die vorstehenden Benutzungsregeln hinzuweisen.

3.2 Die Missachtung der Benutzungsregeln hat zur Folge, dass der Nutzer mit einem Hausverbot belegt wird.

Die auf der Freifläche vorhandenen Baulichkeiten, Geräte und sonstigen Einrichtungen/Objekte sind schonend und sachgemäß zu verwenden. Die Gäste haften für von ihren verursachte Schäden und/oder Verun-reinigungen, soweit es sich nicht um normalen Verschleiß oder Materialfehler handelt. Festgestellte Schäden sind unverzüglich zu melden.

Für die Nutzung der Volleyballplätze stellt der Mainzstrand kostenlos gegen eine Kaution von 20 € je Ball Bälle zur Verfügung, die nach Beendigung des Spiels umgehend zurückzugeben sind

3.3.Anweisungen des Personals sind unverzüglich zu befolgen

3.4.In den sanitären Anlagen ist das Rauchen untersagt.

3.5.Kindern bis zu 8 Jahren ist das Betreten des Mainzstrandes nur in Begleitung einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Eltern haften für Ihre Kinder.

3.6.Das Schwimmen im Rhein ist untersagt. Bei Zuwiderhandlung wird ein Hausverbot ausgesprochen.

3.7.Es ist aus Sicherheitsgründen nicht gestattet, Flaschen, Gläser und Speisen auf die Sportflächen zu nehmen.

Fundsachen sind bei den Mitarbeitern abzugeben. Die Mitarbeiter sind berechtigt, Fundsachen an den nachweislich Berechtigten auszuhändigen. Geringwertige Fundsachen werden bei Nichtabholung nach einer Frist von drei Monaten vernichtet.

3.8 Foto- und Videoaufnahmen

Der Betreiber des Mainzstrands behält sich vor, auf dem Gelände der Strandbar Foto- und Videoaufnahmen anzufertigen, insbesondere zur Dokumentation und Bewerbung des Geschäftsbetriebs.

Mit dem Betreten des Geländes erklären sich Gäste damit einverstanden, dass Aufnahmen, auf denen sie ggf. erkennbar sind, im Rahmen der Außendarstellung (z. B. auf der Webseite, in sozialen Medien oder in Printmaterialien) veröffentlicht werden dürfen.

Sollten Gäste nicht mit der Aufnahme oder Veröffentlichung einverstanden sein, wird um rechtzeitigen Hinweis an das Personal gebeten. In solchen Fällen wird nach Möglichkeit auf eine Aufnahme oder Veröffentlichung verzichtet.

Die Regelung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

4.Haftung und Haftungsbeschränkungen

4.1.Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Betreiber des Mainzstrandes auch bei grober Fahrlässigkeit begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

4.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten besteht keine Haftung

4.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung.

4.4 Das Betreten und Benutzen der Sportanlagen sowie der Flächen des Mainzstrandes erfolgt auf eigene Gefahr. Das gilt insbesondere für das Betreten der zum Rhein hinabführenden Treppe. Die vom Wasser umspülten Stufen sind rutschig; eine Verkehrssicherungspflicht des Betreibers des Mainzstrandes für Schäden, die infolge von Stürzen der Gäste eintreten, besteht nicht. Für selbstverschuldete Unfälle des Vertragspartners oder dessen Mitspielers auf den Sportfläche haftet der Betreiber des Mainzstrandes ebenfalls nicht.

4.5. Für abgegebene Wertsachen, für den Verlust von Kleidung, Ausrüstungen und Wertgegenständen übernimmt Mainzstrand keine Haftung. Insbesondere für einen eventuellen Diebstahl wird keine Haftung übernommen. Ferner wird keine Haftung für etwaige Beschädigungen oder Diebstählen übernommen, die sich auf den Parkplätzen an den abgestellten Fahrzeugen ereignen.

5.Tierhaltung

5.1.Tiere dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Mainzstrandes auf die Flächen des Mainzstrandes und in den gastronomischen Bereich mitgeführt werden.

5.2.Der Gast, der ein Tier mitnimmt, ist verpflichtet, dieses Tier während seines Aufenthaltes ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu beaufsichtigen oder dieses auf seine Kosten durch geeignete Dritte verwahren bzw. beaufsichtigen zu lassen.

5.3.Der Vertragspartner bzw. Gast, der ein Tier mitnimmt, hat über eine entsprechende Tier-Haftpflicht-versicherung bzw. eine Privat-Haftpflichtversicherung, die auch mögliche durch Tiere verursachte Schäden deckt, zu verfügen. Der Nachweis der entsprechenden Versicherung ist über Aufforderung des Mainzstrandes zu erbringen.

5.4.Der Vertragspartner bzw. sein Versicherer haften dem Mainzstrand gegenüber zur ungeteilten Hand für den Schaden, den mitgebrachte Tiere anrichten. Der Schaden umfasst insbesondere auch jene Ersatzleistungen des Betreibers des Mainzstrandes, die er gegenüber Dritten zu erbringen hat.

5.Gutscheine

Gutscheine jeglicher Art werden nicht in bar abgelöst. Der Ausstellungsdatum von Gutscheinen wird auf dem jeweiligen Gutscheinen notiert, wobei diese spätestens im Laufe des Jahres während des saisonalen Betriebes des Mainzstrandes ab Ausstellungsdatum eingelöst oder umgetauscht werden müssen. Bei Verlust von Gutscheinen jeglicher Art wird vom Mainzstrand kein Ersatz geleistet.

6.Schlussbestimmungen

6.1.Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen sowie der Verzicht auf die Schriftform haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch die Gäste/Vertragspartner sind unwirksam.

6.2.Erfüllungsort und Zahlungsort ist der Sitz des Mainzstrandes.

6.3.Ausschließlicher Gerichtsstand –auch für Scheck-und Wechselstreitigkeiten –ist im kaufmännischen

Verkehr der Sitz des Mainzstrandes. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Mainzstrandes.

6.4.Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes und des Kollisionsrechtes ist ausgeschlossen.

6.5.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften .

Mainz, den 01.05.2025


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